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Erleidet ein Elektrizitätsunternehmen durch den Bau oder Ausbau eines Werkes (z.B. Staumauer, Bau eines Flusskraftwerkes) einer anderen Gesellschaft vorübergehende oder dauernde Produktionseinbussen (z.B. weil infolge Umleitung weniger Wasser in seinen Stausee fliesst beziehungsweise das geringere Gefälle die Leistung vermindert), werden diese Einbussen in der Regel vom anderen Unternehmen mit der Lieferung kostenloser Ersatzenergie ausgeglichen. Diese Lieferungen stehen im Zusammenhang mit der Ausweitung der unternehmerischen, zum Vorsteuerabzug berechtigenden Tätigkeit.

 

Dieser mengenmässige Stromaustausch ist mehrwertsteuerrechtlich nicht zu bewerten, sofern

  • beide beteiligten Kraftwerke als steuerpflichtige Personen registriert sind; und
  • der Empfänger zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist.

 

Dieses vereinfachte Verfahren gilt ausschliesslich und ohne jegliches Präjudiz für diesen Produktionsausgleich.


07.10.2013
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