Error

Unsupported browser!

Please note that your browser, Internet Explorer 8 or earlier, is deprecated.

We recommend upgrading to the latest version.

If you are using IE 9 or above, make sure you turn off "Compatibility View".

PDF-Publikationen erstellen/druckenHTML-Publikationen erstellen Ziffer drucken

Die webbasierten Publikationen werden am Sonntag, 4. Juni 2023, zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr, nicht zur Verfügung stehen.
 

Entschädigungen des Kantons für die Kantonsstrassenbeleuchtung (Unterhalt / Energie) sind von der betroffenen DS der Gemeinde nur dann zum Normalsatz zu versteuern, wenn sie aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 MWSTG steuerpflichtig ist (Verkauf von Elektrizität, Elektroinstallationen). Es spielt dabei keine Rolle, ob die Leistung pauschal oder nach Aufwand abgegolten wird.

 

Belastet die steuerpflichtige DS Elektrizitätsversorgung einer Gemeinde die Kosten im Zusammenhang mit der öffentlichen Strassenbeleuchtung ganz oder teilweise einer anderen DS des eigenen Gemeinwesens (z.B. der DS Gemeindestrassen), dann handelt es sich dabei um das Entgelt für eine von der Steuer ausgenommene Leistung (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 28 MWSTG). Die entsprechenden Aufwendungen berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug (Art. 29 Abs. 1 MWSTG).

 

Werden die Kosten der Strassenbeleuchtung der DS Elektrizitätsversorgung nicht vergütet, kann sie den Vorsteuerabzug gleichwohl vollumfänglich geltend machen, sofern die gesamten Kosten der Strassenbeleuchtung durch steuerbare Erträge (Verkauf elektrischer Energie, Einnahmen aus Elektroinstallationen usw.) gedeckt sind.


07.10.2013
Vorherige Version anzeigen
VersionStand abStand bisPubliziert amMaterielle Änderungen
No records found.
Ziffer bearbeiten
Wollen Sie eine neue Version erstellen?