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Die Vermietung von Gebäuden (auch Unterkünfte des Militärs oder Zivilschutzes) für Ferienlager gilt als Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur Beherbergung und ist als Beherbergungsleistung zum Sondersatz steuerbar (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 Bst. a i.V.m. Art. 25 Abs. 4 MWSTG).

 

Die Durchführung von obligatorischen Klassenlagern und von Exkursionen durch Schulen sind hingegen von der Steuer ausgenommen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 9 MWSTG), sofern die Teilnehmer unter 18 Jahre alt sind. Im Kalenderjahr, in dem die Jugendlichen den 18. Geburtstag feiern, gelten sie noch als unter 18-jährig. Elternbeiträge an solche Lager und Exkursionen sind somit nicht zu versteuern.


30.07.2015
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