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Aufgrund von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 21 Buchstabe d MWSTG ist die Vermietung von Sportanlagen (z.B. Turnhallen, Schiessstände, Kunsteisbahnen oder Fussballplätze) von der Steuer ausgenommen. Eine derartige Vermietung liegt vor, wenn ganze Anlagen, einzelne Räume oder Plätze für eine feste Dauer zur alleinigen Benutzung vermietet werden.

 

Beispiele

  • Die Eishalle wird dem Eishockeyclub jeweils an einem Abend pro Woche fest vermietet;

  • das Schwimmbad wird einer Schulklasse zur alleinigen Benutzung vermietet.

 

Zum Normalsatz zu versteuern sind hingegen die Eintritte in Sportanlagen (Einzel-, Gruppen- oder Kollektivbillette). Durch die Bezahlung eines bestimmten Betrages (Eintrittsgeld) erhält der Benutzer das Recht zur persönlichen Mitbenutzung einer Sportanlage.

 

Beispiel
Eintrittsgeld für: Hallen- oder Freibad, Eisbahn, Golfanlage (Green Fees), Minigolfanlage, Rodelbahn usw.

 

Für die Vermietung von Sportanlagen kann immer optiert werden. Weitere Informationen zur Vermietung von Sportanlagen und deren Option können der MWST-Branchen-Info Sport entnommen werden.

 

Werden sowohl steuerbare als auch von der Steuer ausgenommene Leistungen erbracht, ist der Vorsteuerabzug verhältnismässig zu korrigieren (Art. 30 Abs. 1 MWSTG).


11.06.2018
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