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Die Verpachtung von Alphütten und Maiensässen für die Viehsömmerung ist von der Steuer ausgenommen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 MWSTG). Zum Sondersatz für Beherbergungsleistungen steuerbar ist hingegen die Vermietung solcher Gebäude zu Ferienzwecken, und zwar selbst dann, wenn es sich um einen längerfristigen Vertrag handelt (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 Bst. a i.V.m. Art. 25 Abs. 4 MWSTG).


30.07.2015
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