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Die webbasierten Publikationen werden am Sonntag, 4. Juni 2023, zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr, nicht zur Verfügung stehen.
 

Der Abbau von Sand, Kies, Stein, Geröll usw. ist i.d.R. nicht dem Bergregal unterstellt, d.h. der Grundstückeigentümer kann grundsätzlich frei darüber verfügen. Die Überlassung eines Grundstücks zwecks entgeltlichen Abbaus von solchen Bodenschätzen stellt auch bei Wiederherstellung des früheren Zustandes die Gewährung eines Rechts (Abbaurecht; Art. 3 Bst. e MWSTG) dar, die steuerbar ist. Der Ort dieser Dienstleistung richtet sich nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe f MWSTG (Ort der gelegenen Sache). Wird das Recht indes im Grundbuch eingetragen (dinglich gesichert), ist die Gewährung dieses Rechts von der Steuer ausgenommen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 20 MWSTG; mit Optionsmöglichkeit).

 

Die notwendigen Bewilligungsverfahren (Abbaubewilligung oder Gewässerschutzbewilligung usw. für einen Kiesabbau) seitens des Gemeinwesens sind hoheitliche Tätigkeiten (Art. 18 Abs. 2 Bst. l MWSTG). Dies gilt auch für die Bewilligung für die Entnahme von Sand, Kies, Steinen oder Schlamm aus öffentlichen Gewässern (gesteigerter Gemeingebrauch). Wird für die Kiesentnahme usw. aus öffentlichen Gewässern eine Nutzungsgebühr pro Kubikmeter erhoben, ist diese Rechtserteilung steuerbar.

 

Ist ein mineralischer Rohstoff dem Bergregal eines Kantons unterstellt, d.h. der Stoff ist der Verfügungsmacht des Grundstückeigentümers entzogen und der Kanton entscheidet, ob er den Rohstoff selbst suchen und abbauen oder das Recht durch Bewilligung oder Verleihung an Dritte übertragen will, stellt das Erteilen der Bewilligung für Vorbereitungsmassnahmen wie Probebohrungen usw. eine hoheitliche Tätigkeit dar. Dasselbe gilt für die Verwaltungsgebühr bei der Übertragung dieses Rechts. Die einmaligen und wiederkehrenden Abgaben für die konzessionspflichtige Ausbeutung und Auffüllung nach Massgabe der wirtschaftlichen Bedeutung der Nutzung und der tatsächlichen Produktion stellen hingegen Entgelt für die steuerbare Übertragung eines Rechts dar.

 

Ziffer gültig ab 1. Juli 2016 (betreffend Gültigkeit; Einleitende Erläuterungen dieser MWST-Branchen-Info sowie MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).


20.06.2016
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