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Die webbasierten Publikationen werden am Sonntag, 4. Juni 2023, zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr, nicht zur Verfügung stehen.
 

Die Überlassung eines Grundstückes zur entgeltlichen Auffüllung mit sauberem Aushub oder mit Abfällen (z.B. Klärschlamm oder Bauabfälle) stellt die Gewährung eines Rechts (Art. 3 Bst. e MWSTG) dar, die steuerbar ist. Der Ort dieser Dienstleistung richtet sich nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe f MWSTG (Ort der gelegenen Sache). Wird das Recht indes im Grundbuch eingetragen (dinglich gesichert), ist die Gewährung dieses Rechts von der Steuer ausgenommen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 20 MWSTG; mit Optionsmöglichkeit).

 

Die entgeltliche Entgegennahme und Deponierung des von Dritten angelieferten Materials stellt eine steuerbare Entsorgungsleistung dar. Der Ort dieser Dienstleistung richtet sich nach Artikel 8 Absatz 1 MWSTG (Empfängerortsprinzip).

 

Die entgeltliche Überlassung eines (i.d.R. unbebauten) Grundstücks zur zeitweiligen Deponie – das Grundstück muss in seinem ursprünglichen Zustand zurückgegeben werden – stellt eine von der Steuer ausgenommene Vermietung eines Grundstücks (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 MWSTG; mit Optionsmöglichkeit) dar.

 

Das Erteilen der notwendigen Bewilligungen seitens des Gemeinwesens ist eine hoheitliche Tätigkeit.

 

Ziffer gültig ab 1. Juli 2016 (betreffend Gültigkeit; Einleitende Erläuterungen dieser MWST-Branchen-Info sowie MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).


20.06.2016
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