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Leistungen auf dem Gebiete der Entsorgung sind zum Normalsatz steuerbar (Art. 14 Ziff. 15 MWSTV). Im Zusammenhang mit der Überwälzung von Kehrichtgebühren sind verschiedene Konstellationen möglich. Im folgenden Abschnitt werden zwei mögliche Formen umschrieben.

 

Beispiel 1
Der Sackhersteller liefert gemäss Vertrag mit der Gemeinde X Kehrichtsäcke (inkl. Abfallgebühren) an die Verkaufsstellen. Der Hersteller muss diese Umsätze inklusive Abfallgebühr zum Normalsatz versteuern. Die Gutschrift an die Gemeinde X (Entsorger) in der Höhe der Abfallgebühren muss er - sofern die Gemeinde im MWST-Register eingetragen ist - mit Ausweis der MWST zum Normalsatz erstellen (unter Angabe der MWST-Nr. der Gemeinde X) und kann hierauf den Vorsteuerabzug vornehmen. Bei der Gemeinde X sind diese Umsätze zum Normalsatz zu versteuern.

 

Beispiel 2
Der Sackhersteller liefert gemäss Vertrag Kehrichtsäcke an die Gemeinde X und stellt sie an die DS Abfallbeseitigung der Gemeinde X ohne Abfallgebühren in Rechnung. Die DS Abfallbeseitigung der Gemeinde X verkauft die Kehrichtsäcke (inkl. Abfallgebühren) an die Verkaufsstellen mit einem Rabatt. Die DS Abfallbeseitigung versteuert diese Umsätze - sofern sie im MWST-Register eingetragen ist - zum Normalsatz. Die Verkaufsstellen verkaufen die Kehrichtsäcke (inkl. Abfallgebühren) an die Verbraucher und versteuern diese Umsätze (inkl. Abfallgebühren) - sofern sie im MWST-Register eingetragen sind - zum Normalsatz.


29.12.2017
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