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Erlöse aus dem Verkauf von Wildverwertungen sind zum massgebenden Steuersatz (Jagdtrophäen - wie Geweih und Fell - zum Normalsatz, Fleisch zu Ess- oder Fütterungszwecken zum reduzierten Steuersatz) zu versteuern.

 

Der Ankauf von erlegtem Wild bei Jägern gilt nicht als Bezug von Erzeugnissen der Urproduktion gemäss Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 26 MWSTG. Für solche Bezüge kann deshalb auch kein pauschaler Vorsteuerabzug nach Artikel 28 Absatz 2 MWSTG vorgenommen werden.

 

Das Ausstellen von Jagdpatenten, Sonderabschussbewilligungen usw. stellt eine hoheitliche Leistung dar (Art. 3 Bst. g MWSTG).


30.07.2015
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