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Die webbasierten Publikationen werden am Sonntag, 4. Juni 2023, zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr, nicht zur Verfügung stehen.
 

Der Verkauf von Urprodukten aus dem eigenen Wald ist von der Steuer ausgenommen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 26 MWSTG). Als Urprodukte gelten: Holz ab Stock, Stamm- / Rundholz mit oder ohne Rinde, gespaltenes Holz, Papierholz, Brennholz, Holzschnitzel, Christbäume.

 

Auswirkungen, die sich bei Zusammenschlüssen mehrerer Gemeindeforstämter zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft im Sinne eines Gemeinde- / Zweckverbandes oder zu einer Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit ergeben:
 
Sachverhalt 1
Die Mitglieder (lauter Gemeinwesen) übergeben ihre Wälder zur unentgeltlichen Nutzung an eine öffentlich-rechtliche Körperschaft beziehungsweise an eine Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit (nachfolgend Forstbetriebsgemeinschaft genannt). Es erfolgt keine Abrechnung pro Mitglied über den effektiven Arbeitsaufwand und den effektiven Holzerlös. Über die Art der Bewirtschaftung entscheidet die Forstbetriebsgemeinschaft. Der Bewirtschaftungsaufwand soll mit dem Holzerlös finanziert werden. Ein allfälliger Gewinn wird entweder der Forstreserve der Forstbetriebsgemeinschaft gutgeschrieben oder gemäss Vertrag an die einzelnen Mitglieder im Verhältnis der Waldflächen verteilt. Ein allfälliger Verlust wird entweder der Forstreserve oder gemäss Vertrag an die einzelnen Mitglieder im Verhältnis der Waldfläche belastet. Subventionsberechtigt ist die Forstbetriebsgemeinschaft und nicht die einzelne Gemeinde.

 

Bei diesem Sachverhalt ergeben sich folgende mehrwertsteuerlichen Konsequenzen:

  • Es findet kein Leistungsaustausch zwischen der Forstbetriebsgemeinschaft und den Mitgliedern statt; somit wird auch kein Umsatz erzielt.

    • Die nicht gedeckten Kosten im Rahmen des Gesellschaftsvertrags, die nicht leistungsbezogen, sondern nach einem festen Verteiler / Schlüssel den Mitgliedsgemeinden belastet werden, gelten als Beiträge der öffentlichen Hand im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a MWSTG, welche bei der Forstbetriebsgemeinschaft zu einer verhältnismässigen Vorsteuerkürzung gemäss Artikel 33 Absatz 2 MWSTG führen.

  • Beim gewonnenen Holz aus den unentgeltlich überlassenen Wäldern handelt es sich um Erzeugnisse der eigenen Forstwirtschaft im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 26 MWSTG. Die Lieferung von Holz durch die Forstbetriebsgemeinschaft stellt demzufolge eine von der Steuer ausgenommene Leistung dar.

 

Die Forstbetriebsgemeinschaft kann steuerpflichtig werden, wenn sie mit zugekauftem Holz handelt oder steuerbare Leistungen an Dritte erbringt.

 

Sachverhalt 2
Die Mitglieder (lauter Gemeinwesen) gründen für die Bewirtschaftung ihrer eigenen Wälder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft beziehungsweise eine Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit (nachfolgend Forstbetriebsgemeinschaft genannt). Die Forstbetriebsgemeinschaft stellt aufgrund detaillierter Aufzeichnungen die Arbeitsleistungen in den einzelnen Wäldern dem Holzerlös aus den betreffenden Wäldern gegenüber. Ist der Holzerlös grösser als die Kosten der Arbeitsleistung, wird dieser Mehrertrag der betroffenen Gemeinde gutgeschrieben beziehungsweise ausbezahlt. Sind die Kosten der Arbeitsleistung höher als der Holzerlös, wird dieser Aufwandüberschuss der betreffenden Gemeinde in Rechnung gestellt beziehungsweise ihrem Konto belastet.

 

Bei diesem Sachverhalt ergeben sich folgende mehrwertsteuerlichen Konsequenzen:

  • Beim Holzverkauf im Namen und für Rechnung der Forstbetriebsgemeinschaft handelt es sich nicht um Erzeugnisse aus dem eigenen Forstbetrieb, sondern um Handel mit zugekauften Erzeugnissen. Die Lieferung des Holzes ist somit in der Regel zum Normalsatz steuerbar. Für Holz- oder Rindenschnitzel, die zu Abdeckzwecken verkauft werden, sowie für Christbäume kommt der reduzierte Satz zur Anwendung.

 

Sofern die Umsätze aus dem Holzverkauf an Nichtgemeinwesen jährlich mindestens 100‘000 Franken betragen, wird die Forstbetriebsgemeinschaft gemäss Artikel 12 Absatz 3 MWSTG steuerpflichtig.

 

Unter der Voraussetzung, dass entsprechende Belege vorhanden sind, kann die Forstbetriebsgemeinschaft in ihrer MWST-Abrechnung 2,5 % des Holzankaufspreises (= 100 %) als Vorsteuer geltend machen (Art. 28 Abs. 2 MWSTG; Urproduzentenabzug).

 

Mehrwertsteuerliche Konsequenzen bei Gemeinwesen, welche auch Wälder anderer Waldbesitzer bewirtschaften:
 
Sachverhalt 1
Die Bürgergemeinde A bewirtschaftet nebst den eigenen Waldungen auch die Wälder anderer öffentlich-rechtlicher Waldeigentümer (Bürgergemeinden B und C). Die Aufwendungen dafür werden B und C in Rechnung gestellt. A, B und C verkaufen das Holz aus ihren Wäldern im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Ausser dem Holzverkauf aus dem eigenen Wald erbringt A keine steuerbaren Leistungen an Nichtgemeinwesen.

 

Bei diesem Sachverhalt ergeben sich folgende mehrwertsteuerlichen Konsequenzen:

 

Die Arbeiten für die anderen Bürgergemeinden werden aufgrund eines Auftrages ausgeführt. Da A - ausser den Verkäufen des Holzes aus dem eigenen Wald - keine steuerbaren Leistungen an Nichtgemeinwesen erbringt, wird sie nicht steuerpflichtig.

 

Sachverhalt 2
Die Bürgergemeinde X bewirtschaftet nebst den eigenen Waldungen auch die Wälder anderer öffentlich-rechtlicher sowie privater Waldeigentümer. Die Aufwendungen dafür werden den anderen Waldbesitzern in Rechnung gestellt. Die einzelnen Waldbesitzer verkaufen das Holz aus ihren Wäldern im eigenen Namen und für eigene Rechnung.

 

Bei diesem Sachverhalt ergeben sich folgende mehrwertsteuerlichen Konsequenzen:

  • Die Arbeiten für die anderen Waldbesitzer werden aufgrund eines Auftrages ausgeführt. Sofern die Umsätze aus den Leistungen an die privaten Waldeigentümer jährlich 100‘000 Franken oder mehr betragen, wird die Burgergemeinde X steuerpflichtig (Art. 12 Abs. 3 MWSTG).

  • Die Bürgergemeinde X hat diesfalls die Umsätze aus den Bewirtschaftungsleistungen für die öffentlich-rechtlichen und für die privaten Waldbesitzer zum Normalsatz zu versteuern.

  • Die Holzverkäufe aus dem eigenen Wald sind von der Steuer ausgenommen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 26 MWSTG). Sie zählen auch nicht zum massgebenden Umsatz bei der Abklärung der Steuerpflicht.

 

Änderung des MWSTG per 01.01.2018.


25.03.2019
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