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Die Herstellung von Wein oder Traubenmost mit mehr als 0,5 Volumenprozent Alkohol aus im eigenen Betrieb gewonnenen Trauben ist zum Normalsatz steuerbar. Steuerbar zum Normalsatz ist sodann auch die Herstellung gebrannter Wasser aus eigenen oder zugekauften landwirtschaftlichen Erzeugnissen ( MWST-Branchen-Info Urproduktion und nahe stehende Bereiche).


23.07.2020
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