Error

Unsupported browser!

Please note that your browser, Internet Explorer 8 or earlier, is deprecated.

We recommend upgrading to the latest version.

If you are using IE 9 or above, make sure you turn off "Compatibility View".

PDF-Publikationen erstellen/druckenHTML-Publikationen erstellen Ziffer drucken

Die webbasierten Publikationen werden am Sonntag, 4. Juni 2023, zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr, nicht zur Verfügung stehen.
 

Das Überlassen von Flächen an Gebäuden oder auf Grundstücken sowie von Schaukästen, Vitrinen usw. zu Reklamezwecken ist zum Normalsatz steuerbar. Es handelt sich dabei um die Einräumung des Rechts, Reklameträger anzubringen beziehungsweise aufzustellen, und damit um eine steuerbare Dienstleistung (Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Der Ort dieser Dienstleistung richtet sich nach Artikel 8 Absatz 1 MWSTG (Empfängerortsprinzip).

 

Von der Steuer ausgenommen ist hingegen die Einräumung des Rechts zum Aufstellen von Reklameträgern auf in Gemeingebrauch stehenden Grundstücken wie Plätzen, Fussgängerzonen oder Trottoirs (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 Bst. c e contrario MWSTG).

 

Die Bewilligungsgebühr des Gemeinwesens für das Anbringen oder Aufstellen von Reklametafeln usw. basiert auf einer hoheitlichen Leistung und ist somit nicht zu versteuern (Art. 3 Bst. g MWSTG).


30.07.2015
Zusätzliche Informationen
Vorherige Version anzeigen
VersionStand abStand bisPubliziert amMaterielle Änderungen
No records found.
Ziffer bearbeiten
Wollen Sie eine neue Version erstellen?