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Die öffentlichen Brunnen werden durch Wasser der DS Wasserversorgung gespiesen. Werden diese Wasserlieferungen anderen DS der eigenen Gemeinde in Rechnung gestellt, handelt es sich um eine von der Steuer ausgenommene Leistung (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 28 MWSTG). In diesem Fall hat die DS Wasserversorgung eine Vorsteuerkürzung vorzunehmen.

 

Werden die Kosten der öffentlichen Brunnen der DS Wasserversorgung nicht vergütet, kann sie den Vorsteuerabzug vollumfänglich geltend machen, sofern die gesamten Kosten der öffentlichen Brunnen durch steuerbare Erträge (Verkauf von Wasser) gedeckt sind.


07.10.2013
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