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Beiträge des Bundes für die Benützung der Schiessanlage durch die Armee (Schussgelder, Kostenbeitrag an Schiessplatzchef usw.) gehören nicht zum Entgelt (Art. 3 Bst. g i.V.m. Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG).

 

Über die Benützung durch Dritte orientiert N 45.


30.07.2015
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