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a)

Steuerpflicht
Für Informationen zur Steuerpflicht von Zweckverbänden: Teil B, Ziffer 2.5.

 

b)

Einkaufsbeiträge neuer Mitglieder
Einkaufsbeiträge von neu in einen Zweckverband eintretenden Mitgliedern sind gestützt auf Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe b MWSTG von der Steuer ausgenommen.

 

Allfällige dadurch ausgelöste Gutschriften an die übrigen Mitglieder stellen beim Zweckverband Entgeltsminderungen dar. Bei den Empfängern bewirken diese Gutschriften eine Aufwandminderung.

 

c)

Weiterverrechnung von Investitionen des Zweckverbandes in Form von Betriebsgebühren
Die von Zweckverbänden vorgenommenen Belastungen an die Mitglieder für Investitionen sind gestützt auf Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe b MWSTG von der Steuer ausgenommen.

 

Finanziert der Zweckverband die notwendigen Investitionen selbst (z.B. durch Darlehensaufnahme bei Banken), erfolgt die Weiterbelastung an die Mitglieder in Form von Abschreibungen / Zinsen über die jährliche Betriebsrechnung. Die jährlich verrechneten Betriebsgebühren sind gemäss Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe b MWSTG von der Steuer ausgenommen.

 

Änderung des MWSTG per 01.01.2018.


29.12.2017
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