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Können Bodenverbesserungen (z.B. Gewässerkorrekturen, Entwässerungen, Bewässerungen, Aufforstungen, Weganlegungen, Güterzusammenlegungen) ausschliesslich durch ein gemeinschaftliches Unternehmen ausgeführt werden und hat die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, welchen zugleich mehr als die Hälfte des betroffenen Bodens gehört, diesen Bodenverbesserungen zugestimmt, so sind die übrigen Grundeigentümer zum Beitritt zu dieser Körperschaft verpflichtet. Bei denjenigen Grundeigentümern, die an der Beschlussfassung nicht teilnehmen, liegt stillschweigende Zustimmung vor. Der Beitritt ist im Grundbuch anzumerken.

 

Führen solche öffentlich- oder privatrechtliche Körperschaften (z.B. Genossenschaften) keine Arbeiten ausserhalb der Melioration aus, werden sie nicht steuerpflichtig.

 

Umsätze aus Leistungen an Dritte ausserhalb der Melioration (z.B. Wasserlieferungen, Kiesverkäufe) können jedoch die Steuerpflicht auslösen (Art. 10 MWSTG).

 

Leistungen Dritter (z.B. Ingenieur-, Geometerleistungen, Bauarbeiten) an die Meliorationsgesellschaft sind zum massgebenden Satz steuerbar. Erbringen einzelne Mitglieder der Meliorationsgesellschaft Leistungen an diese, sind die entsprechenden Entgelte ebenfalls zum massgebenden Satz zu versteuern.


07.10.2013
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