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Das Prüfen von Rechnung und das Führen von Büchern stellen zum Normalsatz steuerbare Leistungen dar.

 

Entgeltliche Buchführungsleistungen, die eine DS an andere DS des eigenen Gemeinwesens erbringt, sind von der Steuer ausgenommen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 28 MWSTG).

 

Durch kantonale Instanzen entgeltlich ausgeführte Buchprüfungen bei selbstständigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind zum Normalsatz steuerbar, sofern die betreffende Instanz aufgrund von Artikel 12 MWSTG steuerpflichtig ist und die Leistung nicht unter Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe c MWSTG fällt.

 

Änderung des MWSTG per 01.01.2018.


26.06.2018
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