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Spitex-Organisationen erbringen in der Regel sowohl steuerbare als auch von der Steuer ausgenommene Leistungen.

 

Weitere Informationen dazu können der MWST-Branchen-Info Gesundheitswesen entnommen werden.

 

Beiträge von Gemeinwesen an die Spitex gelten auch dann als Subventionen im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a MWSTG, wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag ausgerichtet werden. Die Spitex-Organisation muss diese Einnahmen nicht versteuern, dafür aber eine verhältnismässige Vorsteuerkürzung vornehmen (Art. 33 Abs. 2 MWSTG).


26.06.2018
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