Schadenersatz liegt vor, wenn der Haftpflichtige nach Gesetz oder Vertrag verpflichtet ist, den Schaden zu ersetzen, den er oder eine Person, für die er verantwortlich ist, verursacht hat. Der Schädiger leistet, weil er den Schaden verursacht und nicht, weil er eine Lieferung oder Dienstleistung vom Geschädigten erhalten hat.
Auf die Form der Entschädigung kommt es nicht an. Der Schadenersatz kann sowohl in Form von Geld als auch in Naturalleistungen geleistet werden.
Schadenersatzleistungen sind gemäss Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe i MWSTG Nichtentgelt und unterliegen somit nicht der Steuer.
Behebt der Geschädigte den Schaden selbst oder lässt er ihn durch einen Dritten beheben, darf er in der Rechnung an den Schadenverursacher oder an dessen Versicherung nicht auf die MWST hinweisen.
Aufwendungen, die beim Geschädigten für die Behebung des Schadens anfallen, berechtigen grundsätzlich zum Vorsteuerabzug. Voraussetzung dafür ist, dass er nachweisen kann, dass und wie viel Vorsteuer er bezahlt hat, und dass er die reparierten Gegenstände für seine unternehmerische zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit verwendet (Art. 28 ff. MWSTG).
Beispiele
a)
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Beschädigtes Brückengeländer Ein Automobilist beschädigt beim Parkieren seines Fahrzeuges ein Brückengeländer. Das Tiefbauamt des Kantons X lässt das Brückengeländer durch eine Drittfirma reparieren. Diese Drittfirma stellt dem Tiefbauamt auf ihrer Arbeit die MWST in Rechnung. Das Tiefbauamt des Kantons X stellt dem Schadenverursacher die Reparatur des Brückengeländers inklusive einer Umtriebsentschädigung in Rechnung. In dieser Rechnung darf nicht auf die MWST hingewiesen werden. Das Tiefbauamt erbringt gegenüber dem Schadenverursacher keine Leistung (es findet kein Leistungsaustausch statt), sondern es handelt sich um die Schadenersatzforderung des Geschädigten an den Schadenverursacher.
Das Tiefbauamt des Kantons X darf die auf der Reparaturrechnung ausgewiesene MWST nicht als Vorsteuer abziehen, da das Brückengeländer nicht für zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Zwecke verwendet wird.
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b)
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Beschädigte Strasse Die Wasserversorgungsgesellschaft muss infolge eines Lecks Grabarbeiten durchführen und beschädigt dadurch die Gemeindestrasse. Die Wasserversorgungsgesellschaft darf den definitiven Deckbelag der Gemeindestrasse nicht selbst ausführen, da dies gemäss Gemeindereglement dem Bauamt beziehungsweise dem Werkhof vorbehalten ist.
Das Bauamt beziehungsweise der Werkhof der Gemeinde erstellt nach einem Jahr den Deckbelag und fakturiert diese Arbeiten dem Schadenverursacher. In der Rechnung darf nicht auf die MWST hingewiesen werden, da es sich um Schadenersatz handelt.
Das Bauamt beziehungsweise der Werkhof darf auf den Aufwendungen für die Behebung der Belagsschäden keinen Vorsteuerabzug vornehmen, da die Tätigkeit nicht im unternehmerischen Bereich liegt beziehungsweise bei einer allfälligen Weiterbelastung an die DS Gemeindestrassen von der Steuer ausgenommen ist.
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c)
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Beschädigtes Telefonkabel Beim Suchen eines Lecks an einer Wasserleitung beschädigt die mit der Suche beauftragte Firma mit einem Bagger ein Telefonkabel der Telefongesellschaft.
Die Telefongesellschaft repariert das beschädigte Kabel und stellt dem Schadenverursacher diese Instandstellungskosten in Rechnung (Material, Arbeit, Gemeinkostenzuschlag).
In der Rechnung darf die Telefongesellschaft nicht auf die MWST hinweisen, da dem Schadenverursacher keine Leistung erbracht wird, sondern es sich um Schadenersatz handelt. Die Telefongesellschaft muss dieses Entgelt nicht versteuern. Der Schadenverursacher (Baggerbetrieb) kann keine Vorsteuer geltend machen.
Die Telefongesellschaft verwendet das Telefonkabel ausschliesslich für zum Vorsteuerabzug berechtigende Zwecke. Sie kann daher die auf der Reparatur lastende MWST als Vorsteuer abziehen.
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