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Die webbasierten Publikationen werden am Sonntag, 4. Juni 2023, zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr, nicht zur Verfügung stehen.
 

Akonto- und Teilrechnungen werden  wie die übrigen Rechnungen  vorzugsweise gemäss den Anforderungen von Artikel 26 MWSTG fakturiert.

 

Auf Rechnungen an steuerpflichtige Leistungsempfänger ist ein Hinweis auf die MWST erforderlich (Angabe des Steuersatzes und Steuerbetrages). Wird zu Preisen einschliesslich MWST fakturiert, genügt die Bezeichnung inklusive MWST mit der Angabe des Prozentsatzes, zu welchem sie im Entgelt enthalten ist (z. B. inkl. 7,7 % MWST).

 

Werden Akonto- oder Teilrechnungen für Leistungen ausgestellt, die unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen (z. B. Wasser oder Elektrizität), ist anzugeben, wie sich das Entgelt auf die unterschiedlich besteuerten Leistungen verteilt.

 

Sofern ein in diesen Bereichen steuerpflichtiges Unternehmen  beispielsweise aus EDV-technischen Gründen  nicht in der Lage ist, die Aufteilung nach Steuersätzen in den Akontorechnungen vorzunehmen, kann es die Aufteilung einstweilen annäherungsweise (z. B. aufgrund der Zusammensetzung des Vorjahresumsatzes) vornehmen und die Umsätze in der MWST-Abrechnung auf die Steuersätze aufteilen. Auf den Akontorechnungen darf jedoch nicht auf die MWST hingewiesen werden, damit steuerpflichtige Kunden nicht zu Fehlern bei den Vorsteuerabzügen verleitet werden. In den Schlussabrechnungen, aus welchen die MWST auf den einzelnen Umsatzarten für die Leistungsempfänger ersichtlich ist, sind die nach Artikel 26 MWSTG notwendigen Hinweise anzubringen, damit steuerpflichtige Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug vornehmen können. Die provisorische Deklaration ist bei der Schlussabrechnung den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend zu korrigieren.


22.07.2020
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