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Vorsteuerabzug, Vorsteuerkürzung und -korrektur
Der Erhalt von Subventionen und anderen Beiträgen der öffentlichen Hand sowie die Defizitdeckungen des eigenen Gemeinwesens bewirken gemäss Artikel 33 Absatz 2 MWSTG eine verhältnismässige Kürzung des Vorsteuerabzugs.

 

Die nach Artikel 21 Absatz 2 MWSTG von der Steuer ausgenommenen Leistungen sowie die hoheitlichen Leistungen berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug. Wurde ein solcher vorgenommen, ist die Vorsteuer gemäss den Artikeln 29 - 31 MWSTG zu korrigieren.

 

Nachfolgend wird zu Gunsten einer einfachen Lesbarkeit in beiden Fällen nur noch von Vorsteuerkürzung gesprochen.

 

HRM1 und HRM2
Im Jahre 1997 gab die Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren (FDK) das Handbuch des Rechnungswesens der öffentlichen Haushalte heraus. Die Rechnungslegungen der Kantone und Gemeinden basierten in der Folge auf diesem Rechnungslegungsmodell, das heute unter dem Begriff HRM1 bekannt ist.

 

Im Jahre 2008 verabschiedete die FDK das Harmonisierte Rechnungslegungsmodell für die Kantone und Gemeinden HRM2, mit der Empfehlung, die Rechnungslegung innerhalb von 10 Jahren an das HRM2 anzupassen.

 

Soweit in der vorliegenden Branchen-Info Buchungsabläufe dargestellt sowie Kontennummern und Dienststellenbezeichnungen verwendet werden, wird auf das HRM1 abgestellt.



13.02.2020
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