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Gemeinwesen erbringen in der Regel sowohl unternehmerische, der Steuer unterliegende und von der Steuer ausgenommene Leistungen, als auch hoheitliche und damit nicht unternehmerische Leistungen.

 

 

Der Mehrwertsteuer unterliegen lediglich die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen, sofern das Gesetz keine Ausnahmen vorsieht (Art. 18 Abs. 1 MWSTG).

 

Die unternehmerischen, aber von der Steuer ausgenommenen Leistungen sind in Artikel 21 Absatz 2 MWSTG abschliessend aufgeführt.

 

Die hoheitlichen Leistungen sind in Artikel 3 Buchstabe g MWSTG definiert. Den Gebühren, Beiträgen und sonstigen Zahlungen, die für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden, liegen keine Leistungen im Sinne des MWSTG zugrunde. Es handelt sich somit um Nichtentgelte gemäss Artikel 18 Absatz 2 MWSTG.

 

Die übrigen durch das Gemeinwesen erbrachten Leistungen gelten als steuerbare unternehmerische Leistungen. Unternehmerisch sind Tätigkeiten, die marktfähig sind und im Wettbewerb mit privaten Anbietern stehen. Als unternehmerisch gelten namentlich die Tätigkeiten, die in Artikel 14 MWSTV aufgeführt sind sowie diejenigen Tätigkeiten, für welche es Pauschal- und Saldosteuersätze gibt (  MWST-Infos Pauschalsteuersätze, Saldosteuersätze und Steuerpflicht).


29.12.2017
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