Von der Steuer ausgenommen sind Leistungen gemäss Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 MWSTG:
a.
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Zwischen den Organisationseinheiten des gleichen Gemeinwesens;
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b.
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zwischen privat- oder öffentlich-rechtlichen Gesellschaften, an denen ausschliesslich Gemeinwesen beteiligt sind, und den an der Gesellschaft beteiligten Gemeinwesen und deren Organisationseinheiten;
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c.
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zwischen Anstalten oder Stiftungen, die ausschliesslich von Gemeinwesen gegründet wurden, und den an der Gründung beteiligten Gemeinwesen und deren Organisationseinheiten.
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Ebenfalls von der Steuer ausgenommen ist nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28bis MWSTG das Zurverfügungstellen von Personal durch Gemeinwesen an andere Gemeinwesen.
Als ausschliessliche Beteiligung von Gemeinwesen an privat- oder öffentlich-rechtlichen Gesellschaften im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe b MWSTG gilt sowohl eine direkte als auch eine indirekte Beteiligung (Art. 38 Abs. 1 MWSTV).
Um eine indirekte Beteiligung handelt es sich dann, wenn ausschliesslich von Gemeinwesen oder ihren Organisationseinheiten gegründete Personengesellschaften (inklusive einfache Gesellschaften), Kapitalgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Genossenschaften und Vereine, eine privat- oder öffentlich-rechtliche Gesellschaft beherrschen (z. B. AG, GmbH, einfache Gesellschaft oder Verein) oder eine Anstalt / Stiftung durch diese gegründet wurde.
Als ausschliesslich von Gemeinwesen gegründete Anstalten und Stiftungen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe c MWSTG gelten direkt oder indirekt gegründete Stiftungen oder Anstalten (Art. 38 Abs. 2 MWSTV).
Die Steuerausnahme von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstaben b und c MWSTG erstreckt sich gemäss Artikel 38 Absatz 3 MWSTV auf
a.
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die Leistungen zwischen privat- oder öffentlich-rechtlichen Gesellschaften, an denen ausschliesslich Gemeinwesen beteiligt sind, und den ausschliesslich von diesen Gesellschaften direkt oder indirekt gehaltenen Gesellschaften oder direkt oder indirekt gegründeten Anstalten und Stiftungen;
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b.
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die Leistungen zwischen ausschliesslich von Gemeinwesen gegründeten Anstalten oder Stiftungen und den ausschliesslich von diesen Anstalten oder Stiftungen direkt oder indirekt gehaltenen Gesellschaften oder direkt oder indirekt gegründeten Anstalten und Stiftungen.
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Unter privatrechtlichen Gesellschaften im Sinne dieses Artikels werden die folgenden Rechtsformen subsumiert:
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Einfache Gesellschaft (Art. 530–551 OR);
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Aktiengesellschaft (Art. 620–763 OR);
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Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 772–827 OR);
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Genossenschaft (Art. 828–926 OR);
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Verein (Art. 60–79 ZGB).
Unter öffentlich-rechtlichen Gesellschaften werden auch öffentlich-rechtliche Körperschaften subsumiert.
Die Steuerausnahme von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe b MWSTG erstreckt sich gemäss Artikel 38 Absatz 3 MWSTV folglich auch auf Leistungen zwischen Vereinen im Sinne von Artikel 60 ZGB, deren Mitglieder ausschliesslich Gemeinwesen oder Organisationseinheiten von Gemeinwesen sind, und den im Verein als Mitglieder registrierten Gemeinwesen und deren Organisationseinheiten.
Für diese von der Steuer ausgenommenen Leistungen kann gemäss Artikel 22 MWSTG optiert werden (
Ziff. 3.5).
Änderung des MWSTG per 01.01.2018.