(Art. 21 Abs. 2 Ziff. 28 Bst. c i.V.m. Art. 21 Abs. 6 MWSTG und Art. 38 MWSTV)
Beispiel 1
Stiftungen, welche von einem Gemeinwesen oder einer juristischen Person des privaten Rechts gegründet wurden
Fall 1
Die Stiftung Niederhausen wurde durch die Elektrizitätsversorgung Niederhausen AG gegründet. Die Elektrizitätsversorgung Niederhausen AG ist zu 100 % im Eigentum der Gemeinde Niederhausen und gilt deshalb als Organisationseinheit der Gemeinde Niederhausen gemäss Artikel 21 Absatz 6 MWSTG. Somit ist auch die Stiftung Niederhausen eine Organisationseinheit der Gemeinde Niederhausen gemäss Artikel 21 Absatz 6 MWSTG.
Von der Steuer ausgenommen sind gemäss Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe a MWSTG sämtliche Leistungen zwischen den Organisationseinheiten des gleichen Gemeinwesens.
Fall 2
Die Stiftung Hinterhausen wurde von der Gemeinde Hinterhausen gegründet und gilt gemäss Artikel 21 Absatz 6 MWSTG als Organisationseinheit der Gemeinde Hinterhausen.
Von der Steuer ausgenommen sind gemäss Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe a MWSTG sämtliche Leistungen zwischen den Organisationseinheiten des gleichen Gemeinwesens.
Beispiel 2
Stiftung, welche durch mehrere Gemeinwesen gegründet wurde
Die Stiftung Mischhausen, welche durch die zwei Gemeinden Mittelhausen und Oberhausen gegründet wurde, gilt nicht als Organisationseinheit einer dieser beiden Gemeinden gemäss Artikel 21 Absatz 6 MWSTG.
Von der Steuer ausgenommen sind gemäss Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe c MWSTG die Leistungen zwischen der Stiftung Mischhausen und
Von der Steuer ausgenommen sind gemäss Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe a i.V.m. Artikel 21 Absatz 6 MWSTG die Leistungen zwischen der Gemeinde Mittelhausen und dem Pflegeheim Gemeinde Mittelhausen.
Von der Steuer ausgenommen sind gemäss Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe b MWSTG die Leistungen zwischen
-
der Gemeinde Mittelhausen und der Elektrizitätsversorgung Mittel- und Oberhausen AG;
-
der Gemeinde Oberhausen und der Elektrizitätsversorgung Mittel- und Oberhausen AG;
-
Pflegeheim Gemeinde Mittelhausen und der Elektrizitätsversorgung Mittel- und Oberhausen AG (Art. 21 Abs. 6 MWSTG).
Steuerbar sind hingegen die Leistungen zwischen
Beispiel 3
Stiftung, welche durch zwei Gemeinwesen und eine im gemeinsamen Besitz befindliche privat- oder öffentlich-rechtliche Gesellschaft gegründet wurde

Die Stiftung Mischhausen, welche durch die zwei Gemeinden Mittelhausen und Oberhausen sowie die Elektrizitätsversorgung Mittel- und Oberhausen AG gegründet wurde, gilt nicht als Organisationseinheit einer dieser beiden Gemeinden gemäss Artikel 21 Absatz 6 MWSTG.
Von der Steuer ausgenommen sind gemäss Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe c MWSTG i.V.m. Artikel 38 Absatz 2 MWSTV die Leistungen zwischen der Stiftung Mischhausen und
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der Gemeinde Mittelhausen;
-
der Gemeinde Oberhausen;
-
dem Pflegeheim Gemeinde Mittelhausen (i.V.m. Art. 21 Abs. 6 MWSTG);
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der Elektrizitätsversorgung Mittel- und Oberhausen AG (i.V.m. Art. 38 Abs. 3 Bst. a MWSTV).
Von der Steuer ausgenommen sind gemäss Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe a i.V.m. Artikel 21 Absatz 6 MWSTG die Leistungen zwischen der Gemeinde Mittelhausen und dem Pflegeheim Gemeinde Mittelhausen.
Von der Steuer ausgenommen sind gemäss Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe b MWSTG die Leistungen zwischen
-
der Gemeinde Mittelhausen und der Elektrizitätsversorgung Mittel- und Oberhausen AG;
-
der Gemeinde Oberhausen und der Elektrizitätsversorgung Mittel- und Oberhausen AG;
-
dem Pflegeheim Gemeinde Mittelhausen und der Elektrizitätsversorgung Mittel- und Oberhausen AG (Art. 21 Abs. 6 MWSTG).
Steuerbar sind hingegen die Leistungen zwischen der Gemeinde Mittelhausen und der Gemeinde Oberhausen.
Änderung des MWSTG per 01.01.2018.