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(Art. 21 Abs. 2 Ziff. 28bis MWSTG)

 

Das Zurverfügungstellen von Personal an andere Gemeinwesen ist von der Steuer ausgenommen.

Von einem Zurverfügungstellen von Personal ist auszugehen, wenn

  • der Zurverfügungstellende nicht für die sorgfältige Leistungserbringung haftet, sondern lediglich für die sorgfältige Auswahl des zur Verfügung gestellten Personals verantwortlich ist; und

  • das zur Verfügung gestellte Personal ausschliesslich unter der Leitung und Aufsicht des mietenden Gemeinwesens steht; und

  • das zur Verfügung gestellte Personal benutzt - mit Ausnahme der persönlichen Ausrüstung - die Maschinen und Geräte des Einsatzbetriebes.

 

Die ESTV empfiehlt dem zurverfügungstellenden Gemeinwesen zum Beweis eines solchen unter die Ausnahmebestimmung fallenden Vertragsverhältnisses, sich bereits im Voraus vom mietenden Gemeinwesen schriftlich bestätigen zu lassen, dass jegliche Haftung für den Arbeitserfolg wegbedungen ist.

 

Die Steuerausnahme von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28bis MWSTG ist nur anwendbar für Gemeinwesen im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 MWSTG i.V.m. Artikel 12 Absatz 2 MWSTV.

 

Beispiel 1
Zurverfügungstellen von Mitarbeiter Werkhof (ohne Maschinen)
Ein Gemeinwesen stellt einem anderen Gemeinwesen während einer bestimmten Zeit einen Teil seiner Mitarbeiter Werkhof zur Verfügung. Das andere Gemeinwesen kann diese Mitarbeiter nach seinen eigenen Bedürfnissen einteilen. Die Mitarbeiter verwenden bei der Ausführung dieser Arbeiten keine Maschinen ihres Gemeinwesens. Folglich ist die Steuerausnahme von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28bis MWSTG anwendbar.

 

Beispiel 2
Schneeräumung
Ein Gemeinwesen beauftragt ein anderes Gemeinwesen mit der Schneeräumung auf bestimmten Strassen. Dabei ist nicht von einem Zurverfügungstellen von Personal im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28bis MWSTG auszugehen, weil die Gemeinde eine vereinbarte Leistung (die Räumung der Strassen von Schnee) zu erbringen hat und hierfür entschädigt wird. Es ist in diesem Fall auch unerheblich, ob sich das vereinbarte Entgelt aufgrund einer Pauschale oder aufgrund des tatsächlichen Zeitaufwandes berechnet.

 

Beispiel 3
Vermietung von Maschinen mit Bedienungspersonal
Ein Gemeinwesen stellt einem anderen Gemeinwesen Maschinen, Geräte, Fahrzeuge usw. mit Bedienungspersonal gegen Entgelt zur Verfügung. Dabei ist von einer Lieferung (Vermietung oder Werkvertrag) auszugehen, weshalb die Steuerausnahme von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28bis MWSTG nicht anwendbar ist.

 

Änderung des MWSTG per 01.01.2018.


29.12.2017
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