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Besonders im Bereich Kultur ist zu beachten, dass nebst den üblichen Rechtsformen (Einzelfirma, GmbH, AG usw.) häufig auch Vereine, Stiftungen oder andere gemeinnützige Institutionen unternehmerische Tätigkeiten ausüben, die die Steuerpflicht auslösen können.

 

Nicht gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Kulturvereine oder gemeinnützige Institutionen sind bei einem Umsatz von weniger als 250’000 Franken aus Leistungen im In- und Ausland, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind, von der Steuerpflicht befreit (Art. 10 Abs. 2 Bst. c MWSTG).

 

Eine gemeinnützige Institution ist eine Organisation, die die Voraussetzungen erfüllt, welche gemäss Artikel 56 Buchstabe g DBG für die direkte Bundessteuer gelten (Art. 3 Bst. j MWSTG).

 

Als nicht gewinnstrebig und ehrenamtlich geführt gelten Kulturvereine, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

 

1)

Es handelt sich um eine juristische Person in der Rechtsform eines Vereins gemäss Artikel 60 ff. ZGB.

2)

Die Vereinsleitung obliegt Personen, welche weder vom Verein angestellt sind, noch für ihre Tätigkeit entschädigt werden. Nicht als finanzielle Entschädigung zählt die Abgeltung von Auslagen im Rahmen der Erfüllung von Vereinsaufgaben.

3)

Der Verein handelt nicht gewinnorientiert. Wird dennoch ein Gewinn erzielt, ist dieser zur Finanzierung anderer Vereinstätigkeiten zu verwenden. Demzufolge dürfen die Statuten keine Verteilung des Reingewinns an die Mitglieder vorsehen.

 

Die erwähnte Umsatzlimite gilt auch für nicht gewinnstrebig und ehrenamtlich geführte Organisationskomitees.

 

Praxisänderung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 10 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2023 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).


25.11.2022
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