Häufig erfolgen die Organisation und Durchführung eines Anlasses (z. B. Musik- und Filmtage, Konzerte, Festivals oder Ausstellungen) durch ein unabhängiges, selbstständiges Rechtsgebilde. Dieses wird meist eigens für diesen Anlass gegründet und verfügt über ein eigenes Budget. Es kann sich beispielsweise um eine einfache Gesellschaft in Form eines Organisationskomitees handeln, das sich unter anderem aus Vorstandsmitgliedern der verschiedenen beteiligten Vereine zusammensetzt. Die subjektive Steuerpflicht ist – unabhängig der sonstigen Umsätze der verschiedenen im Organisationskomitee vertretenen Vereine oder Unternehmen – ausschliesslich im Zusammenhang mit der entsprechenden Veranstaltung zu prüfen.
Die Umsatzgrenze von 250'000 Franken gilt auch für ein solches Organisationskomitee.
Andere, von der Veranstaltung unabhängige Einnahmen der im Organisationskomitee vertretenen Vereine oder Unternehmen, zählen bei der Abklärung der Steuerpflicht des Anlasses nicht zum massgebenden Umsatz. Weisen die Umsätze der im Organisationskomitee vertretenen Vereine oder Unternehmen demgegenüber einen Bezug zur durchgeführten Veranstaltung auf, so sind diese Einnahmen grundsätzlich auch dem Anlass zuzuordnen. Diese Einnahmen gelten nur dann als Eigengeschäft der im Organisationskomitee vertretenen Vereine oder Unternehmen, wenn aus den Dokumenten (z. B. Verträgen, Rechnungen, Plakaten) eindeutig hervorgeht, dass der Verein oder das Unternehmen nach aussen hin als Leistungserbringer auftritt. Die betreffenden Umsätze sind in der Buchhaltung der jeweiligen Vereine oder Unternehmen zu verbuchen. Sofern diese Bedingungen nicht gemeinsam erfüllt sind, werden die Umsätze dem Organisationskomitee zugerechnet.
Beispiel
Während eines regionalen Jodlerfestes betreiben die im Organisationskomitee vertretenen Vereine auf dem Festgelände auf eigene Rechnung Festwirtschaftsbetriebe. Sie beziehen sämtliche Getränke gemäss Vertrag über den Zentraleinkauf des Organisationskomitees. Der entsprechende Aufwand wird wie der Ertrag des Festwirtschaftsbetriebes in der Buchhaltung der einzelnen Vereine verbucht. Aufgrund der für die Gäste aufgelegten Getränkepreislisten ist für den Besucher erkennbar, dass sie die Leistungen bei den entsprechenden im Organisationskomitee vertretenen Vereinen beziehen. Die von den Vereinen erzielten Umsätze aus dem Festwirtschaftsbetrieb sind somit nicht dem Organisationskomitee zuzurechnen.

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Ausführliche Informationen betreffend die Zuordnung von Leistungen sind der MWST-Info Steuerobjekt zu entnehmen.
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Wird eine Veranstaltung regelmässig, jedoch durch ein in der Zusammensetzung wechselndes Organisationskomitee durchgeführt, muss die Steuerpflicht für jeden einzelnen Anlass abgeklärt werden.
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Beispiel
Ein regionales Jodlerfest wird alljährlich in einer anderen Ortschaft der Region durch ortsansässige Vereine durchgeführt. Obwohl die Veranstaltung regelmässig stattfindet, ist die Steuerpflicht aufgrund der stets wechselnden Mitglieder des Organisationskomitees für jedes einzelne Jodlerfest zu prüfen.
Praxisänderung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 10 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2023 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung
MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen) und
Praxispräzisierung (
MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).