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Grundsätzlich gelten für Veranstalter von solchen Anlässen in Bezug auf den Beginn oder das Ende der Steuerpflicht die allgemeinen Regeln.

 

Werden solche Anlässe vom Veranstalter nur in unregelmässigen Abständen durchgeführt (z.B. nur alle 2 oder 3 Jahre), bleibt die Eintragung im Register der steuerpflichtigen Personen grundsätzlich bestehen, ausser es erfolgt seitens der steuerpflichtigen Person eine Abmeldung. Erfolgt keine Abmeldung, geht die ESTV davon aus, dass auf die Befreiung von der Steuerpflicht verzichtet wird (Art. 14 Abs. 5 MWSTG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 MWSTG).

 

Bei den Organisationskomitees beziehungsweise Veranstaltern, die bereits vor der Durchführung des Anlasses aufgrund anderer Tätigkeiten steuerpflichtig sind, endet die Steuerpflicht nicht automatisch mit Beendigung des Anlasses, sondern erst im Zeitpunkt der Beendigung der anderen unternehmerischen Tätigkeiten.

 

Näheres zu diesem Thema ist in der MWST-Info Steuerpflicht enthalten.


16.06.2015
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