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Mangels Leistung unterliegen sogenannte Nicht-Entgelte nicht der Steuer (Art. 18 Abs. 2 MWSTG). Darunter fallen unter anderem Subventionen, Beiträge der öffentlichen Hand oder Spenden.

 

Über die mehrwertsteuerliche Behandlung von Subventionen und Spenden sowie deren Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug orientiert die

MWST-Info Subventionen und Spenden.

 

 

Erbringt die öffentliche Hand gegenüber dem Veranstalter Leistungen wie die Lieferung von Wasser und Strom, Abfallentsorgung oder Gebäudemiete kostenlos oder zu Vorzugskonditionen, so handelt es sich dabei um entgeltliche Leistungen. In diesem Fall schuldet die öffentliche Hand die Steuer auf dem Betrag, der einem unabhängigen Dritten derselben Leistungsempfängerkategorie fakturiert würde.

   

 

Für den Veranstalter stellt die Vergünstigung eine Subvention oder ein anderer Beitrag der öffentlichen Hand dar. Dies führt beim Veranstalter demzufolge im Umfang der gewährten Vergünstigung zu einer Kürzung des Vorsteuerabzuges nach Artikel 33 Absatz 2 MWSTG.

   

 

Erhält der Veranstalter eine Rechnung, welche den Formerfordernissen von Artikel 26 MWSTG entspricht, kann er die Vorsteuer auf dem bezahlten Betrag grundsätzlich in Abzug bringen (Art. 28 MWSTG).

   

 

Die oben erwähnten Erwägungen gelten jedoch nicht für die dem Veranstalter von kulturellen oder sportlichen Anlässen kostenlos erbrachten Leistungen durch die Armee, den Zivildienst, die Polizei und die Feuerwehr. Durch solche Institutionen erbrachte Leistungen bleiben ohne Steuerfolgen.


06.09.2013
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