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Für alle Dienstleistungen, die nicht unter Artikel 8 Absatz 2 MWSTG aufgezählt sind, gilt als Ort der Dienstleistung das Domizil des Leistungsempfängers (Art. 8 Abs. 1 MWSTG). Darunter fallen beispielsweise Dienstleistungen wie die Abtretung und Einräumung von Immaterialgüter- und ähnlichen Rechten (Urheber-, Verlags-, Film- und Verwertungsrechte) sowie Leistungen auf dem Gebiet der Werbung.

 

Beispiel
Die inländische Fernsehanstalt Tell Vision AG hat einen Vertrag mit dem Tenor
( Beispiel 1 in
Ziff. 3.2.1) abgeschlossen, in welchem sie die Senderechte für die weltweite Ausstrahlung des Konzertes erwirbt. Zu diesem Zweck wird das Konzert aufgezeichnet. Die Zahlung an den ausländischen Künstler unterliegt - sofern dieser nicht aufgrund anderer unternehmerischer Tätigkeiten im Register der steuerpflichtigen Personen erfasst ist - bei der Tell Vision AG der Bezugsteuer (Art. 45 Abs. 1 Bst. a MWSTG). Die Tell Vision AG ihrerseits tritt die Senderechte später an die in Belgien ansässige Unternehmung Inter Parabol ab. Die Zahlung der belgischen Unternehmung unterliegt bei der Tell Vision AG nicht der Steuer, da sich der Ort der Dienstleistung im Ausland befindet.


16.06.2015
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