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Die Ermittlung der Steuerforderung anhand der effektiven Abrechnungsmethode kann bei komplexen Fällen sehr aufwendig sein ( Beispiele Ziff. 4.1 und 4.2). Die Anwendung von Saldo- beziehungsweise Pauschalsteuersätzen kann daher eine wesentliche Vereinfachung darstellen, weil dabei die Vorsteuern nicht ermittelt werden müssen.

 

Steuerpflichtige Personen mit einem massgebenden Jahresumsatz aus steuerbaren Leistungen bis zu 5,005 Mio. Franken (inkl. MWST) und Steuern von nicht mehr als 103‘000 Franken pro Jahr, berechnet mit dem für sie massgebenden Saldosteuersatz, können mit der Saldosteuersatzmethode abrechnen (Art. 37 MWSTG).

 

Pauschalsteuersätze hingegen kommen in erster Linie für Rechtsgebilde im Bereich des Gemeinwesens in Frage. Ausserhalb des Gemeinwesens kann diese Abrechnungsmethode beispielsweise auch angewendet werden von

  • Vereinen nach Artikel 60 - 79 ZGB;

  • Stiftungen nach Artikel 80 - 89bis ZGB;

  • Veranstaltern von nicht wiederkehrenden Anlässen im Bereich Kultur (Rechtspersönlichkeit ist unerheblich);

  • Betreibern von Kulturzentren, die von der öffentlichen Hand subventioniert werden.

 

Ausführliche Informationen betreffend vereinfachte Abrechnungsmethoden finden Sie in den MWST-Infos Saldosteuersätze beziehungsweise Pauschalsteuersätze.

 

Änderung des MWSTG per 01.01.2018.


31.07.2019
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