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Im Bereich der Kultur werden zwischen Vertragspartnern oft Verrechnungsgeschäfte abgeschlossen. Vertragspartner können sowohl steuerpflichtige als auch nicht steuerpflichtige Personen sein. Dem Prinzip der Bruttorechnung folgend sind Verrechnungen, in denen bloss der Differenzbetrag verbucht wird, nicht gestattet (Verstoss gegen das Verrechnungsverbot). Begleicht der Leistungsempfänger die Forderung des Leistungserbringers anders als durch Geldzahlung (z.B. durch Verrechnung der Schuld mit einer Gegenforderung oder durch Hingabe von Gegenständen an Zahlung statt), bemisst sich das Entgelt nach dem Betrag, der dadurch ausgeglichen wird.

 

Beispiel
Ein Veranstalter wirbt für den Lokalradiosender ProMusic in Form von Lautsprecherdurchsagen und Bandenwerbung anlässlich des Festivals Country Road Music. Er erhält seinerseits vom Lokalradio eine bestimmte Anzahl Werbeminuten. Beide Vertragspartner sind im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen. Der Wert der gegenseitig erbrachten Leistungen inkl. MWST wurde im Vertrag wie folgt festgelegt:

 

Werbeleistungen des Konzertveranstalters

CHF    21'600

Werbeminuten Lokalradio für Konzertveranstaltung

CHF    21'600

 

Als Erlös werden jeweils 20'000 Franken verbucht und deklariert (geschuldete Umsatzsteuer CHF 1'600). Andererseits sind jeweils 20'000 Franken als Aufwandposten zu verbuchen (Werbeaufwand). Die Vorsteuer von 1'600 Franken kann im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit in Abzug gebracht werden.

 

Nähere Informationen über die steuerliche Behandlung von Verrechnungsgeschäften finden Sie in der MWST-Info Buchführung und Rechnungsstellung sowie Steuerbemessung und Steuersätze.


27.11.2014
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