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Die gesetzliche Grundlage für die Steuerausnahme bildet Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 14 MWSTG. Konkret betrifft die Steuerausnahme zwei Arten von Umsätzen, nämlich die Eintrittsgelder für kulturelle Veranstaltungen ( Ziff. 7.6) sowie die Gagen und Honorare, welche Künstler erhalten ( Ziff. 7.4).

 

Für die Ausnahme von der Besteuerung der von den Künstlern erbrachten kulturellen Darbietungen wird für die Belange der MWST allein darauf abgestellt, ob die Leistung unmittelbar vor Publikum erbracht oder von diesem unmittelbar wahrgenommen wird. Dies ist dann der Fall, wenn die Darbietungen vor physisch anwesendem Publikum erbracht werden.

 

Beispiele

  • Theateraufführungen vor anwesendem Publikum;

  • Fernsehaufzeichnungen im Studio vor anwesendem Publikum.

 

Nebst den kulturellen Aufführungen und Vorführungen ( Ziff. 7.2.1 und 7.2.2) gilt dies auch für Schausteller einschliesslich der von ihnen angebotenen Geschicklichkeitsspiele ( Ziff. 7.2.3), für gewisse Leistungen von Museen, botanischen und zoologischen Gärten ( Ziff. 7.2.4), sowie für Dienstleistungen von Bibliotheken, Archiven und Dokumentationsstellen ( Ziff. 7.2.5).

 

Erbringt der Künstler eine Darbietung dagegen nicht unmittelbar vor Publikum, sondern beispielsweise in einem Radio- oder Fernsehstudio zwecks zeitgleicher Ausstrahlung oder in einem Tonstudio zwecks Aufzeichnung auf Bild- oder Tonträger, ist das Entgelt zum Normalsatz steuerbar.


06.09.2013
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