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Um kulturelle Vorführungen handelt es sich bei Filmvorführungen, unbesehen der Art des Trägermaterials (z.B. Film, Video oder digitale Datenträger). Ihnen gleichgestellt sind Vorführungen im Bereich der Video- oder Computerkunst, Vorführungen von Tonbildschauen sowie Live-Übertragungen kultureller oder sportlicher Veranstaltungen in Kinos. Gleiches gilt für Public-Viewing-Veranstaltungen, bei welchen beispielsweise Sportveranstaltungen live auf Grossleinwänden dargeboten werden.

 

Die blosse Vermietung von Tonbildschauen oder Videofilmen (darunter fallen auch die gegen Münzeinwurf gezeigten Filme in Videokabinen) stellt keine kulturelle Dienstleistung dar, sondern eine zum Normalsatz steuerbare Vermietung im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d Ziffer 3 MWSTG.

 

Die Eintritte für Diskotheken und Dancings sind den Eintritten für kulturelle Vorführungen gleichgestellt und somit ebenfalls von der Steuer ausgenommen.


22.11.2016
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