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Schausteller sind Anbieter von Vergnügungsanlagen im Wandergewerbe. Das vom Kunden bezahlte Entgelt für die Benützung der Anlage des Schaustellers (z.B. Geisterbahn, Karussell, Riesenrad, Autoscooter, Achterbahn, Spiegellabyrinth) sowie für die von ihm angebotenen Geschicklichkeitsspiele (z.B. Büchsen werfen, Ringwurfspiele, Flugsimulationen, Schiessbuden oder «Hau den Lukas») ist von der Steuer ausgenommen.

 

Zum Normalsatz steuerbar sind hingegen die Eintritte in stationäre Attraktions- und Vergnügungsparks, die nicht vom Wandergewerbe betrieben werden.

 

Erbringen Schausteller Leistungen, die der Steuer unterliegen (z.B. Verkauf von Zuckerwatte), kann dies die Steuerpflicht auslösen, wenn die für die Steuerpflicht massgebenden Betragsgrenzen überschritten werden ( MWST-Info Steuerpflicht).


06.09.2013
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