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Von der Steuer ausgenommen sind die Einnahmen aus dem Verkauf von Eintrittskarten zum Besuch von Museen, Galerien, Denkmälern (auch Naturdenkmälern wie Eisgrotten, Höhlen, Schluchten, Wasserfälle, Naturparks), historischen Stätten, botanischen und zoologischen Gärten sowie nicht kommerziellen Ausstellungen.

 

Dagegen sind die Umsätze aus Verkäufen von Artikeln (z.B. Museumsführer, Ansichtskarten, Tabakwaren, Tierfutter) zum entsprechenden Satz steuerbar.

 

Das Entgelt für die Vermietung von Gegenständen zwecks Ausstellung in anderen Museen (z.B. im Rahmen von Wanderausstellungen) ist zum Normalsatz steuerbar.

 

Grundsätzlich ist das Entgelt für die Führung in einem Museum zum Normalsatz steuerbar. Ob es sich dabei um eine private oder öffentliche Führung beziehungsweise um eine Führung in Form einer Abgabe eines Audioguides handelt, spielt keine Rolle.

 

Ist das Entgelt für die Führung jedoch im Eintrittspreis enthalten, gilt die Führung als Nebenleistung zur kulturellen Leistung (Eintritt). Sie wird deshalb steuerlich gleich behandelt wie der Eintritt selbst und fällt somit ebenfalls unter die Steuerausnahme.

 

Betreffend Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenleistungen orientiert die MWST-Info Steuerobjekt.

 

Eintrittsgelder zum Besuch von kommerziellen Ausstellungen sind zum Normalsatz steuerbar. Als solche sind nebst den bekannten Warenmessen auch Ausstellungen zu verstehen, die der Bekanntmachung von Produkten dienen (z.B. Buchmessen, Erotikmessen). Nicht von Bedeutung ist, ob im Zusammenhang mit dieser Veranstaltung noch ein kulturelles Rahmenprogramm angeboten wird (z.B. Bilderausstellung, Musik- oder Tanzdarbietungen). Als kommerzielle Ausstellungen gelten auch Verkaufsausstellungen von Galerien.

 

Über die steuerliche Behandlung der Entgelte aus dem Verkauf von Ausstellungsgegenständen beziehungsweise von gebrauchten Gegenständen orientiert die Ziffer 10.5.


16.06.2015
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