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Die webbasierten Publikationen werden am Sonntag, 4. Juni 2023, zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr, nicht zur Verfügung stehen.
 

Ausübende Künstler sind natürliche Personen, die ein Werk oder eine Ausdrucksform der Volkskunst darbieten oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirken (Art. 33 Abs. 1 URG).

 

Soweit deren kulturelle Leistungen unmittelbar vor Publikum erbracht oder von diesem unmittelbar wahrgenommen werden, sind die dafür von ausübenden Künstlern vereinnahmten Entgelte (Gage / Honorar) von der Steuer ausgenommen. Für die Belange der MWST ist es zudem unerheblich, welche Rechtsform die Person aufweist, die solche Leistungen in Rechnung stellt. Der Künstler beziehungsweise die Künstlergruppe kann beispielsweise als natürliche Person, als Mitglied eines Vereins oder als Angestellter tätig werden.

 

Beispiele
Der Kabarettist Mike T. führt sein Programm „Der Brandstifter“ im Kulturzentrum Mühle auf. Er bestreitet sein Programm als Einzelkünstler (natürliche Person) und stellt seine Gage dem Kulturzentrum in Rechnung.

 

Im Rahmen von Festspielen werden Werke der klassischen Musik durch das Symphonieorchester „Premiata Sonata“ gespielt. Die Musiker sind Mitglieder des Orchesters, welches als Verein organisiert ist. Der Verein stellt der zuständigen Agentur die Gage in Rechnung.

 

Das Musical „Eastside History“ wird in diversen Städten der Schweiz und im Ausland aufgeführt. Für die Dauer der Aufführungen stehen die auftretenden Künstler (Tänzer, Musiker, Choreographen, Bühnenbildner usw.) bei der Firma Vertigo Event Corporation GmbH unter Vertrag. Die Vertigo Event Corporation GmbH stellt den jeweiligen Veranstaltern ihre Leistungen in Rechnung.

 

Bei allen Beispielen stellen die verrechneten Gagen Entgelte für unmittelbar vor Publikum erbrachte kulturelle Dienstleistungen dar und sind von der Steuer ausgenommen.


03.05.2018
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