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Bei Künstlergruppen, beispielsweise im Rahmen der Kleinkunst oder einer Musikgruppe, handelt es sich vielfach um einfache Gesellschaften gemäss Artikel 530 OR. Erzielt eine solche Gruppe (z.B. unter dem Namen der Band) beispielsweise mit dem Verkauf von CDs steuerbare Umsätze, ist die Steuerpflicht für die Künstlergruppe als Ganzes und nicht für jedes einzelne Mitglied der Gruppe zu prüfen. Dabei ist nicht von Bedeutung, ob sich die Zusammensetzung der Künstlergruppe im Laufe der Zeit ändert. Steuerpflichtige Künstlergruppen müssen der ESTV den Wechsel in der Zusammensetzung melden.

 

Wenn ein Einzelkünstler einerseits einer Künstlergruppe angehört und andererseits steuerbare Umsätze aus anderen Tätigkeiten in eigenem Namen erzielt (z.B. als Agent für die eigene Gruppe oder für andere Musiker tätig ist), so sind seine Umsätze als Agent und Einzelkünstler nicht den Umsätzen der Gruppe zuzurechnen. Die Steuerpflicht kann für ihn aufgrund seiner steuerbaren Tätigkeiten gegeben sein.


06.09.2013
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