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Ob die Künstlergage oder ein allfälliges Preisgeld bei Wettbewerbsveranstaltungen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 14 Buchstabe b MWSTG von der Steuer ausgenommen sind oder nicht, hängt allein davon ab, ob der ausübende Künstler unmittelbar vor Publikum auftritt ( Ziff. 7.1).

 

Stellt der Künstler zusätzlich zur Gage weitere Kosten in Rechnung, die ihm zur Erbringung der Darbietung entstanden sind, ist Folgendes zu beachten:

  • Grundsätzlich gelten sie als Kosten allgemeiner Natur und sind wie die Gage selbst von der Steuer ausgenommen. Darunter fallen beispielsweise Auslagen für Aufenthalt, Transfer, Kostüme, Instrumente sowie Transport- und Zollspesen für Musik- und Lichtanlagen.

  • Stellt der Künstler diese Kosten - neben der eigentlichen Gage für den Auftritt - gesondert in Rechnung, sind sie ebenfalls von der Steuer ausgenommen. Auf den Rechnungen darf er keinen Hinweis auf die MWST anbringen.

 

Beispiel
Ein Musiker mit Wohnsitz in London (GB) gibt im Inland ein Konzert. Seine Gage beträgt 100’000 Franken. Die Quellensteuer wird vom Veranstalter übernommen. Das massgebende Gesamtentgelt der Gage (kulturelle Dienstleistung) berechnet sich wie folgt:

 

Zahlung an Musiker

CHF

100’000

Quellensteuer (Annahme)

CHF

25’000

     

Total Gage (von der Steuer ausgenommen)

CHF

125’000

 

Bei seinem Aufenthalt im Inland wird der Musiker noch für Aufnahmen bei einem Spielfilm verpflichtet. Die diesbezügliche Gage unterliegt der MWST zum Normalsatz, weil kein unmittelbarer Auftritt vor Publikum vorliegt. Seine Steuerpflicht ist zu prüfen.

 

Werden die Transfer- und Aufenthaltskosten direkt durch den Veranstalter beglichen, besteht bei diesem grundsätzlich Anspruch auf Vorsteuerabzug nach Artikel 28 MWSTG.


16.06.2015
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