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(Art. 20 Abs. 2 MWSTG)

 

Handelt eine Person im Namen und für Rechnung einer anderen Person, so gilt die Leistung als durch die vertretene Person getätigt, wenn die Vertreterin

  • nachweisen kann, dass sie als Stellvertreterin handelt und die vertretene Person eindeutig identifizieren kann; und

  • das Bestehen eines Stellvertretungsverhältnisses dem Leistungsempfänger ausdrücklich bekannt gibt oder sich dieses aus den Umständen ergibt.

 

Tritt ein Künstlervermittler oder Agent gegenüber dem Leistungsempfänger (z.B. Konzertveranstalter) im Namen des Künstlers auf und wurde der Vermittler / Agent vom Künstler bevollmächtigt, so liegt ein direktes Stellvertretungsverhältnis vor, und der Agent / Vermittler hat lediglich seine Vermittlungsprovision zum Normalsatz zu versteuern.

 

Die Leistung der Agentur (bzw. des Vermittlers) ist hingegen von der Steuer befreit (mit Anspruch auf den Vorsteuerabzug), wenn die vermittelte Leistung ausschliesslich im Ausland bewirkt wird, d.h. wenn der in- oder ausländische Künstler im Ausland auftritt. Tritt der Künstler sowohl im In- als auch im Ausland auf, ist nur jener Teil der Vermittlungsleistung von der Steuer befreit, der auf die Leistungen im Ausland entfällt (Art. 23 Abs. 2 Ziff. 9 MWSTG).

 

Näheres zur direkten Stellvertretung ist in der MWST-Info Steuerobjekt enthalten.


 


06.09.2013
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