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Billettsteuern, die von Kantonen und Gemeinden erhoben werden, gelten in Bezug zur Mehrwertsteuer nicht als gleichartige Steuern. Sie dürfen erhoben werden, soweit sie nicht die Mehrwertsteuer in ihre Bemessungsgrundlage einbeziehen (Art. 2 MWSTG). Gleiches gilt für die Mehrwertsteuer, weshalb die Billetsteuer nicht in die Bemessungsgrundlage gehört (Art. 24 Abs. 6 Bst. a MWSTG).

 

Wo Billettsteuern erhoben werden und sich der Veranstalter für die Ausübung der Option nach Ziffer 3.4 entscheidet, empfiehlt es sich, die Option nicht mittels Ausweis der Steuer auf dem Billett mit dem Vermerk inkl. 2,5 % MWST auszuüben, da dies zum Ausweis der Mehrwertsteuer auf dem Eintrittspreis inklusive Billettsteuer führt (Art. 27 Abs. 2 MWSTG). Die Ausübung der Option kann in solchen Fällen durch Deklaration in der MWST-Abrechnung unter den Ziffern 200 und 205 (kumulativ) vorgenommen werden.

 

Änderung des MWSTG per 01.01.2018.


06.09.2013
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