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Die webbasierten Publikationen werden am Sonntag, 4. Juni 2023, zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr, nicht zur Verfügung stehen.
 

Das vom Publikum entrichtete Entgelt für die kulturelle Darbietung ist dann von der Steuer ausgenommen, wenn es ausschliesslich die kulturelle Darbietung und nicht zusätzliche steuerbare Leistungen beinhaltet. Nicht von Bedeutung ist, in welcher Form dem Besucher das Zutrittsrecht gewährt wird (z.B. elektronische Zugangsberechtigung, Kunststoff-Armband oder andere Abzeichen wie Plaketten). Entscheidend ist allein, dass der Besucher mit dem nicht anderweitig verwendbaren Gegenstand das Zutrittsrecht zur kulturellen Veranstaltung beanspruchen kann.

 

Beispiel 1
Beim 3-tägigen städtischen Kulturfestival wird dem Besucher als Zugangsberechtigung eine Plastikarmbanduhr (mit Logo des Stadtwappens) abgegeben. Das hiefür erhaltene Entgelt ist - unter Berücksichtigung der 70/30 %-Regel - zu versteuern ( Ziff. 7.6.4), da es sich um einen anderweitig verwendbaren Gegenstand handelt.

 

Beispiel 2
Jeden Freitagabend spielt das Trio Bergwald im Landgasthof Hirschen auf. Der Gastwirt erhebt keinen separat ausgewiesenen Zuschlag auf den Konsumationen beziehungsweise der Zuschlag ist in den Preisen der aufliegenden Getränke- und Speisekarten bereits eingerechnet. Die daraus erzielten Entgelte sind vom Gastwirt vollumfänglich als gastgewerbliche Leistung zu versteuern.


27.11.2014
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