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Werden im Rahmen eines von der Steuer ausgenommenen Eintritts zu kulturellen Darbietungen zusätzlich andere steuerbare - mehrwertsteuerlich selbstständige - Leistungen angeboten (z.B. Getränke und Verpflegung, Beherbergungs- oder Beförderungsleistungen, Parkplätze) und separat in Rechnung gestellt, so sind sie ihrer Natur nach zu versteuern. Die Angaben auf den Belegen (Rechnungen, Tickets, Quittungen) müssen eine korrekte steuerliche Behandlung der verschiedenen Leistungen gewährleisten.

 

Detaillierte Informationen darüber, was als Haupt- oder Nebenleistung gilt sowie ob eine Gesamtleistung oder eine Leistungskombination vorliegt, finden Sie in der MWST-Info Steuerobjekt.


16.06.2015
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