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Artikel 19 Absatz 2 MWSTG sieht die Möglichkeit vor, dass mehrere voneinander unabhängige Leistungen, die zu einer Sachgesamtheit vereinigt sind oder als Leistungskombination angeboten werden, einheitlich nach der überwiegenden Leistung behandelt werden können. Bedingung ist, dass sie zu einem Gesamtentgelt (Pauschal- bzw. Gesamtpreis) in Rechnung gestellt werden und die Gesamtheit der mehrwertsteuerlich gleichartigen Leistungen wertmässig mindestens 70 Prozent des Gesamtentgelts ausmacht (70/30 %-Regel). Die wertmässige Aufteilung auf die verschiedenen selbstständigen Leistungen ist mit geeigneten Aufzeichnungen zu dokumentieren.

 

Die 70/30 %-Regel ist auch bei der Kombination einer von der Steuer ausgenommenen kulturellen Dienstleistung im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 14 MWSTG (z.B. Eintritt an eine Konzertveranstaltung) mit einer steuerbaren selbstständigen Leistung möglich (z.B. die Eintrittskarte berechtigt zum Bezug eines Getränkes). Beträgt der Wert der steuerbaren selbstständigen Leistungen nicht mehr als 30 % des Gesamtpreises, so kann das Gesamtentgelt nach der überwiegenden Leistung behandelt werden, d.h. das gesamte Entgelt ist von der Steuer ausgenommen. Es besteht somit kein Anspruch auf den Vorsteuerabzug (Art. 29 Abs. 1 MWSTG).

 

Auf den Belegen (Rechnungen, Quittungen, Eintrittsbilletten oder sonstigen Dokumenten) darf kein Hinweis auf die MWST angebracht werden. Wird dennoch auf die MWST hingewiesen, ist die ausgewiesene oder gegebenenfalls die gesetzlich geschuldete Steuer vom Leistungserbringer abzuliefern.

 

Übersteigt der Wert der steuerbaren selbstständigen Leistungen 30 % des Gesamtpreises, ist eine einheitliche Behandlung des Gesamtentgelts als eine von der Steuer ausgenommene Leistung nicht möglich. Die steuerbaren selbstständigen Leistungen sind gegenüber der ESTV zu dem für die Leistung anwendbaren Steuersatz (Normalsatz, Sondersatz oder reduzierter Steuersatz) abzurechnen. Auf den Aufwendungen der steuerbaren Leistungen besteht das Anrecht auf Vorsteuerabzug.

 

Wird für gewisse Tätigkeiten im Bereich der Kultur die Option ausgeübt
( Ziff. 3.4), unterliegt - sofern die optierten Leistungen mindestens 70 Prozent des Gesamtpreises ausmachen - das gesamte Entgelt dem reduzierten Steuersatz ( Ziff. 3.3).

 

Weitere Beispiele und Ausführungen zur Kombinationsregel können der MWST-Info Steuerobjekt entnommen werden.


17.06.2015
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