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Die webbasierten Publikationen werden am Sonntag, 4. Juni 2023, zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr, nicht zur Verfügung stehen.
 

Beim Verkauf von Eintrittsbilletten für kulturelle Dienstleistungen (z.B. Musicals, Konzerte, Theater und andere kulturelle Anlässe) durch Beauftragte (Vorverkaufsstellen) liegt in der Regel eine direkte Stellvertretung vor. Die Vorverkaufsstelle hat nur die Vermittlungsprovision beziehungsweise Kommission zum Normalsatz zu versteuern.

 

Aufgrund der allgemein geltenden Buchführungsvorschriften (Bruttoprinzip) sowie zur Bestimmung des massgebenden Umsatzes und des Umfangs der anrechenbaren Vorsteuer haben steuerpflichtige Veranstalter in jedem Fall den Bruttobetrag der verkauften Billette (d.h. den aufgedruckten Eintrittspreis abzüglich allfällige Billettsteuern) als Umsatz zu verbuchen. Daraus ergibt sich, dass sowohl die Vorverkaufsstelle als auch eine allfällig zwischengeschaltete Ticketvertriebsorganisation dem Veranstalter den Bruttoumsatz der verkauften Billette mitteilen müssen.

 

Mehr zu diesem Thema ist in der MWST-Info Buchführung und Rechnungsstellung enthalten.


09.12.2019
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