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Ist im Eintrittspreis für eine kulturelle Veranstaltung die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels inbegriffen, muss der Veranstalter den Wert dieser Beförderungsleistung ermitteln und zum Normalsatz versteuern. Sind unterschiedliche Tarifstufen möglich, kann ein Durchschnittstarif berechnet werden, indem beispielsweise die Rechnung des Transportunternehmens durch die Anzahl Besucher geteilt wird. Die 70/30 %-Regel gemäss Ziffer 7.6.4 ist anwendbar.


06.09.2013
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