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Teilnahmegebühren, die aktive Teilnehmer eines kulturellen Anlasses dem Veranstalter entrichten müssen, unterliegen der Steuer zum Normalsatz (z.B. Einschreibegebühr für die Teilnahme am Musikwettbewerb des Jodlerfests).

 

Werden aktiven Teilnehmern dagegen Festkarten verkauft, die nebst den Teilnahmegebühren noch andere steuerbare Leistungen (z.B Verpflegungs- oder Beförderungsleistungen) und von der Steuer ausgenommene Leistungen (z.B. Eintritt zu anderen kulturellen Veranstaltungen) enthalten, kommt die 70/30 %-Regel gemäss Ziffer 7.6.4 zur Anwendung.

 

Erhalten aktive Teilnehmer als Entschädigung für ihre kulturelle Darbietung gratis eine Festkarte, liegt eine Verrechnung ( Ziff. 6) vor. Der Wert der Festkarte wird somit beim aktiven Teilnehmer als Gage betrachtet ( Ziff. 7.4).


17.06.2015
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