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Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 16 MWSTG führt einzelne Arten von Urheberkategorien auf, deren kulturelle Leistungen von der Steuer ausgenommen sind.
Darunter fallen namentlich kulturelle Dienstleistungen und Lieferungen von Werken durch Urheber wie Schriftsteller ( Ziff. 8.2.1), Komponisten ( Ziff. 8.2.2), Filmschaffende ( Ziff. 8.2.3.1), Kunstmaler und Bildhauer ( Ziff. 8.2.4.1).

 

Die Entgelte aus dem mehrwertsteuerlich als Lieferung (Art. 3 Bst. d MWSTG) zu qualifizierenden Verkauf von Kunstwerken durch eine juristische Person (AG, GmbH usw.) unterliegen grundsätzlich der Steuer zum Normalsatz.

 

Beispiel
Der Bildhauer Peter K. verkauft seine Werke im Namen seiner PK Kunstwerke GmbH. Die GmbH gilt im mehrwertsteuerlichen Sinn als Kunsthändlerin, weshalb die Verkäufe dieser Werke der Steuer zum Normalsatz unterliegen.

 

Bei Dienstleistungen (Art. 3 Bst. e MWSTG) wie Aufführungs- oder Vorführrechten, die über eine juristische Person weiterverbreitet beziehungsweise fakturiert werden, gelangen dagegen die unter Ziffer 9 beschriebenen Bestimmungen über die Verwertungsgesellschaften beziehungsweise Verleger zur Anwendung.

 

Beispiel
Die Schriftstellerin Katharina P. stellt die Aufführungsrechte ihrer Bühnenstücke den Lizenznehmern jeweils im Namen ihrer P. Bühnenwerke GmbH in Rechnung. Die GmbH gilt im mehrwertsteuerlichen Sinn als Verlegerin ( Ziff. 9).


17.06.2015
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