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Als Urheber im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 16 MWSTG gelten Urheber von Werken nach den Artikeln 2 (Werkbegriff) und 3 URG (Werke zweiter Hand), soweit sie kulturelle Dienstleistungen oder Lieferungen erbringen (Art. 36 Abs. 2 MWSTV). Urheber derartiger Leistungen können nur natürliche Personen und Personengesellschaften sein (Art. 6 URG).

 

Urheber ist somit eine Person, die ein kulturelles Werk, d.h. eine geistige Schöpfung der Literatur oder Kunst mit individuellem Charakter originär geschaffen hat. Haben mehrere natürliche Personen als Urheber an der Schaffung eines Werkes mitgewirkt, steht ihnen das Urheberrecht gemeinschaftlich zu (Art. 7 Abs. 1 URG). Miturheber kann jedoch nur sein, wer an der gemeinsamen Schaffung eines Werkes künstlerisch mitgewirkt hat. Weitere Personen, die im organisatorischen, technischen oder finanziellen Bereich mitwirken, gelten nicht als Miturheber.

 

Derjenige, der das Werk schafft, behält seine Urhebereigenschaft auch dann, wenn er beispielsweise das Recht zur Verwertung ganz oder teilweise an einen Dritten überträgt. Der Dritte wird dadurch nicht zum Urheber.

 

Den Urhebern gleichgestellt sind die Erben im Sinne von Artikel 457 ff. ZGB in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 URG. So löst beispielsweise der Verkauf von Gemälden durch einen Erben dessen Steuerpflicht nicht aus.


06.09.2013
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