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Eine schriftstellerische Tätigkeit im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 16 MWSTG liegt vor, wenn ein Buch oder ein Werk - ungeachtet welchen Inhalts - aufgrund eigener Ideen geschaffen wird. Ob das Werk für eigene Rechnung oder im Auftrag eines Dritten geschrieben wird, spielt keine Rolle. Wird ein Buch oder ein Artikel im Auftrag eines Dritten (z.B. eines Verlags) verfasst, ist die Leistung des Autors auch dann von der Steuer ausgenommen, wenn er gewisse Vorgaben (wie z.B. Thema, Titelfigur, Umfang, periodische Erscheinungsweise von Fortsetzungsromanen) zu beachten hat und/oder der Auftraggeber ungenügende Manuskripte ablehnen oder Änderungen verlangen kann.

 

Sofern die vorerwähnte Bedingung erfüllt ist, werden auch Co-Autoren, Drehbuchautoren, Liedertexter oder Journalisten als Schriftsteller angesehen. Gleich behandelt werden ebenfalls Zeichner von Comics-Alben oder künstlerische Illustratoren von Büchern oder Zeitschriften.

 

Nicht als schriftstellerische Tätigkeit im mehrwertsteuerlichen Sinne gelten Leistungen von Foto-, Fernseh- und Radiojournalisten, die Arbeiten von Übersetzern, Verfassern von Betriebsanleitungen oder Leistungen im Bereich der Werbung sowie das Sammeln und Weiterleiten von Daten durch Journalisten.

 

Beispiele

Die Werbetextagentur Riederer GmbH erhält von der Firma Crea Modedesign AG in Winterthur den Auftrag, eine Publireportage zu schreiben. Diese wird im Programmheft der jährlich stattfindenden Modeausstellung publiziert. Das Werbebüro versteuert das erhaltene Entgelt zum Normalsatz.

 

Eine Presseagentur übermittelt einem Verlag die aktuellen Kursseiten mit Börsendaten zur Publikation in der Tageszeitung. Das erhaltene Entgelt hat die Presseagentur zum Normalsatz abzurechnen.


06.09.2013
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